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   BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 42/98 R   

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BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 42/98 R (https://dejure.org/1999,2916)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1999 - B 6 KA 42/98 R (https://dejure.org/1999,2916)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1999 - B 6 KA 42/98 R (https://dejure.org/1999,2916)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer

    Kürzungen der Honorarforderungen - Basislaborleistung - Berechnungsfähige Gesamtpunktzahlen - Zugelassene und ermächtigte Ärzte - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • Judicialis

    SGB V § 87 Abs 2; ; SGB V § 87 Abs 2b; ; SGB V § 85 Abs 4a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Differenzierung zwischen zugelassenem und ermächtigtem Arzt in der vertragsärztlichen Versorgung, Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, Gestaltungsspielraum bei Härtefallregelung für die Behandlung von Kindern mit Anfallsleiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 51/95

    Nichtanwendbarkeit von § 96 Abs. 1 SGG , Begrenzung der für

    Auszug aus BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 42/98 R
    Durch die vom Bewertungsausschuß zusätzlich zur Punktzahlabsenkung bei einzelnen Laborleistungen beschlossene Limitierung der für Leistungen des Abschnitts O I EBM-Ä berechnungsfähigen Gesamtpunktzahl- differenzierend einerseits nach Allgemeinversicherten und Rentnern und andererseits nach Arztgruppen - ist der gesetzliche Auftrag, über eine grundlegende, auch Strukturveränderungen einschließende Neufassung des Laborkapitels im EBM-Ä Wirtschaftlichkeitsreserven bei der Versorgung mit Laborleistungen zu erschließen, sachgerecht umgesetzt worden (BSGE 78, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20).

    Die Regelung bewirkt lediglich, daß bei einer Überschreitung des Grenzwertes die Höhe der Vergütung für die einzelne erbrachte Leistung sinkt (BSGE 78, 98, 108 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12 S 44).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 42/98 R
    Allerdings enthält das Gleichbehandlungsgebot nicht nur das Verbot sachwidriger Differenzierung, sondern ebenso das Gebot sachgerechter Differenzierung bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede (st Rspr des BVerfG; vgl zB BVerfGE 98, 365, 385).
  • BSG, 21.10.1998 - B 6 KA 71/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Kassenzahnärztliche Vereinigung - Budgetierung der

    Auszug aus BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 42/98 R
    Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Normgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (BVerfGE aaO, vgl auch Senatsurteile vom 21. Oktober 1998 - ua B 6 KA 71/97 R -, BSGE 83, 52, 58 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 28 S 207).
  • BSG, 13.11.1996 - 6 RKa 31/95

    Gestaltungsfreiheit des Bewertungsausschusses bei der Aufnahme von neuen

    Auszug aus BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 42/98 R
    Der Bewertungsausschuß hat insoweit die ihm im Rahmen des § 87 Abs. 2 Satz 2 SGB V zukommende Beobachtungs- und ggf Anpassungspflicht (vgl BSGE 79, 239, 242 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 49) nicht mißachtet.
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 3/96

    Rechtmäßigkeit der Bestimmungen über das Praxisbudget für Basislaborleistungen

    Auszug aus BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 42/98 R
    Auch rechtlich ist die Berücksichtigung besonderer Umstände und Behandlungsausrichtungen der einzelnen ärztlichen Praxis bei der normativen Ausgestaltung des Praxisbudgets für Leistungen des Basislabors nicht geboten, weil jeder Arzt bei Beginn eines Abrechnungsquartals die Höhe der durchschnittlich pro Behandlungsfall maximal abrechenbaren Punktzahlen kennt und sein Behandlungs- und Abrechnungsverhalten darauf einstellen kann (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 15 S 61).
  • BSG, 29.01.1997 - 6 RKa 18/96

    Festsetzung der Fallpunktzahl für Leistungen des Basislabors in Teil B Kapitel O

    Auszug aus BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 42/98 R
    Er hat es schließlich auch als zulässig bewertet, daß im Verhältnis zu den tatsächlich in der Vergangenheit durchschnittlich abgerechneten Punktzahlen die im einzelnen Behandlungsfall anzusetzende Punktzahl geringfügig vermindert worden ist, um den Anreiz zur Erbringung medizinisch nicht indizierter Laborleistungen zu reduzieren (BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 16 S 68).
  • BSG, 20.01.1999 - B 6 KA 78/97 R

    Vertragsarzt - Zulassung - zwei Fachgebiete - Festsetzung - einheitliche

    Auszug aus BSG, 29.09.1999 - B 6 KA 42/98 R
    Durch die vom Bewertungsausschuß zusätzlich zur Punktzahlabsenkung bei einzelnen Laborleistungen beschlossene Limitierung der für Leistungen des Abschnitts O I EBM-Ä berechnungsfähigen Gesamtpunktzahl- differenzierend einerseits nach Allgemeinversicherten und Rentnern und andererseits nach Arztgruppen - ist der gesetzliche Auftrag, über eine grundlegende, auch Strukturveränderungen einschließende Neufassung des Laborkapitels im EBM-Ä Wirtschaftlichkeitsreserven bei der Versorgung mit Laborleistungen zu erschließen, sachgerecht umgesetzt worden (BSGE 78, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 12; BSG SozR 3-2500 § 87 Nr. 20).
  • LSG Hessen, 26.03.2003 - L 7 KA 921/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Bei inhomogenen Arztgruppen bestehe eine Verpflichtung zur Differenzierung (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 1999 - B 6 KA 42/98 R - sowie Clemens, MedR 2000, S. 20).
  • LSG Hessen, 16.10.2002 - L 7 KA 721/00

    Vertragsarzt - Begründung - Honorarbescheid - Honorarverteilungsmaßstab -

    Bei inhomogenen Arztgruppen bestehe eine Verpflichtung zur Differenzierung, vgl. BSG, Urteil vom 29.9.1999 -- B 6 KA 42/98 R sowie Clemens in MedR 2000, S. 20.
  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 165/01
    Bei inhomogenen Arztgruppen bestehe die Verpflichtung zur Differenzierung (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29.9.1999 - B 6 KA 42/98 R - sowie Clemens in: MedR 2000, S. 20).
  • LSG Hessen, 17.09.2003 - L 7 KA 1104/01

    Vertragsarzt - Honorarbescheid - Begründung - Einheitlicher Bewertungsmaßstab

    Bei inhomogenen Arztgruppen bestehe jedoch eine Verpflichtung zur Differenzierung (Hinweis auf BSG, Urteil vom 29. September 1999 - B 6 KA 42/98 R - sowie Clemens, in: MedR 2000, S. 20).
  • LSG Hessen, 26.02.2003 - L 7 KA 707/00

    Vertragsarzt - Radiologe - Begründung - Honorarbescheid -

    Bei inhomogenen Arztgruppen bestehe eine Verpflichtung zur Differenzierung (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.1999 -- B 6 KA 42/98 R sowie Clemens in: MedR 2000, S. 20).
  • LSG Hessen, 29.01.2003 - L 7 KA 1105/01

    Vertragsarzt (hier: Facharzt für Radiologie) - Begründung - Honorarbescheid -

    Bei inhomogenen Arztgruppen bestehe die Verpflichtung zur Differenzierung (BSG, Urteil vom 29.9.1999 -- B 6 KA 42/98 R -- sowie Clemens in MedR 2000, S. 20).
  • LSG Bayern, 12.04.2000 - L 12 KA 146/98

    Gewährung einer Honorarausgleichszahlung nach der Härtefallregelung ;

    Der Senat braucht sich deshalb auch nicht mit der Frage auseinander zu setzen, ob es Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Differenzierungsgebot geboten hätte, für Ärzte, die sich auf die Behandlung von Dialysepatienten spezialisiert haben - wie die Kläger - bereits in der Anlage 1 und 2 des HVM typisierend eine Ausnahmeregelung vorzusehen (zu den überwiegend psychotherapeutisch tätigen Ärzten: BSG in SozR 3-2500 § 85 Nr. 29 = BSGE 83, 205; BSG, Urteil vom 25. August 1999, Az.: B 6 KA 14/98.R, SGb 1999, 619 - zu den radiologischen Leistungen: BSG in SozR 3-2500 § 85 Nr. 30; zu den nur auf Überweisung in Anspruch genommenen ermächtigten Ärzten: BSG, Urteil vom 29. September 1999, Az.: B 6 KA 42/98.R, SGb 1999, 698).
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